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Allgemeine Geschäftsbedingungen
der OzMarketing GmbH
Stand: August 2026
Vorwort Die OzMarketing GmbH unterstützt Unternehmen bei der Gewinnung neuer Mitarbeiter durch moderne Recruiting-, Marketing- und Kampagnenlösungen. Ziel der Zusammenarbeit ist eine transparente, strukturierte und erfolgreiche Umsetzung gemeinsamer Recruiting-Projekte. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen schaffen einen klaren Rahmen für die Zusammenarbeit und definieren die jeweiligen Leistungen, Abläufe und Verantwortlichkeiten beider Parteien.
1. Geltungsbereich, Vertragspartner und Grundlagen der Zusammenarbeit
1.1 Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen der OzMarketing GmbH Heggenbrede 2 49191 Belm (nachfolgend „Anbieter“ genannt) und ihren Kunden (nachfolgend „Kunde“ genannt) über Recruiting-, Marketing-, Kampagnen- und damit verbundene Beratungs- und Umsetzungsleistungen.
1.2 Unternehmerische Zusammenarbeit
Das Leistungsangebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Die Zusammenarbeit erfolgt ausschließlich im geschäftlichen Bereich.
1.3 Einbeziehung dieser Bedingungen
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen bilden die Grundlage der Zusammenarbeit zwischen Anbieter und Kunde. Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Kunden finden nur Anwendung, wenn der Anbieter ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.
1.4 Individuelle Vereinbarungen
Die konkrete Zusammenarbeit wird durch das jeweilige Angebot, die Auftragsbestätigung oder individuelle Vereinbarungen festgelegt. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen
2. Leistungen und Leistungsumfang
2.1 Leistungen des Anbieters
Der Anbieter unterstützt Kunden insbesondere durch:
• Recruiting-Kampagnen,
• digitales Bewerbermarketing,
• Social-Media-Marketing,
• Arbeitgeberdarstellung,
• Bewerberseiten und digitale Bewerbungsprozesse,
• Vorqualifizierung von Kandidaten,
• Kampagnenbetreuung,
• strategische Beratung,
• Erstellung von Texten, Grafiken, Bildern und Videos.
Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot.
2.2 Individuelle Kampagnenplanung
Recruiting-Projekte werden individuell auf die Anforderungen des Kunden abgestimmt. Dabei können insbesondere berücksichtigt werden:
• Position,
• Standort,
• Zielgruppe,
• Bewerbermarkt,
• Kommunikationsstrategie,
• eingesetzte Plattformen.
Der Anbieter ist berechtigt, Maßnahmen im Rahmen der laufenden Optimierung fachgerecht anzupassen.
2.3 Erfolgsbezogene Leistungen
Der Anbieter erbringt professionelle Recruiting- und Marketingdienstleistungen. Eine konkrete Anzahl von Bewerbern oder Einstellungen ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich als Garantie im jeweiligen Angebot vereinbart wurde.
3. BegriLsbestimmungen
3.1 Kontingent
Ein Kontingent bezeichnet eine vereinbarte Leistungseinheit für die Durchführung einer Recruiting-Suche. Sofern im Angebot nichts Abweichendes vereinbart wurde, bezieht sich ein Kontingent auf:
• eine konkrete Position,
• einen konkreten Standort,
• einen definierten Such- und Betreuungszeitraum.
Die Anzahl der Kontingente und die Vertragslaufzeit werden unabhängig voneinander im Angebot festgelegt.
3.2 Bewerberpool
Zum Bewerberpool gehören alle Kandidaten und Kontakte, die im Zusammenhang mit einer durch den Anbieter durchgeführten Recruiting- oder Marketingmaßnahme entstehen.
Dies umfasst insbesondere Kandidaten, die über:
• Bewerberseiten,
• digitale Kampagnen,
• Werbeanzeigen,
• direkte Ansprache,
• weitere vom Anbieter eingesetzte Maßnahmen gewonnen oder aktiviert werden.
3.3 Einstellung
Eine Einstellung liegt vor, sobald zwischen dem Kunden oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen und einem Kandidaten aus dem Bewerberpool des Anbieters ein Arbeits- oder Ausbildungsvertrag von beiden Parteien unterzeichnet wurde.
Als Einstellung gelten:
• Vollzeitbeschäftigungen,
• Teilzeitbeschäftigungen,
• befristete Arbeitsverhältnisse,
• Minijobs,
• Ausbildungsverhältnisse.
Nicht umfasst sind freie Mitarbeit, Freelancer-Tätigkeiten oder Praktika, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.
3.4 Erstkontakt
Als Erstkontakt gilt der Zeitpunkt, an dem ein Kandidat erstmals nachweisbar durch eine Maßnahme des Anbieters in den Recruitingprozess gelangt.
4. Vertragsschluss und Zusammenarbeit
4.1 Vertragsschluss
Ein Vertrag kommt insbesondere zustande durch:
• Annahme eines Angebots,
• Unterzeichnung einer Auftragsbestätigung,
• Bestätigung per E-Mail,
• schriftliche Vereinbarung,
• sonstige übereinstimmende Erklärungen der Parteien.
4.2 Gemeinsame Projektumsetzung
Eine erfolgreiche Recruiting-Zusammenarbeit basiert auf einer engen Abstimmung zwischen Anbieter und Kunde. Beide Parteien unterstützen die Durchführung des Projekts durch rechtzeitige Kommunikation, Abstimmungen und Bereitstellung erforderlicher Informationen.
5. Kontingente, Vertragslaufzeit und Vertragsverlängerung
5.1 Bereitstellung von Kontingenten
Die vereinbarten Kontingente werden dem Kunden innerhalb der jeweiligen Vertragsperiode zur Verfügung gestellt. Die Kontingente ermöglichen die Durchführung der vereinbarten Recruiting-Leistungen und bilden die Grundlage für die Planung und Umsetzung der Kampagnen.
5.2 Beginn der Erstlaufzeit
Die Erstlaufzeit beginnt mit:
• der erstmaligen Veröffentlichung,
• Aktivierung eines ersten Kontingents,
• Aktivierung einer Recruiting-Kampagne oder
• Veröffentlichung einer Bewerberseite.
Erfolgt innerhalb von 28 Kalendertagen nach Vertragsschluss keine Aktivierung, beginnt die Erstlaufzeit automatisch mit Ablauf dieses Zeitraums. Dies gilt insbesondere, wenn erforderliche Informationen, Freigaben, Zugänge oder sonstige Voraussetzungen des Kunden noch nicht vorliegen.
5.3 Vergütung und Bereitstellung
Die Vergütung für vereinbarte Kontingente entsteht für die Bereitstellung der vereinbarten Leistungseinheiten. Die Fälligkeit hängt nicht davon ab, wann der Kunde einzelne Kontingente tatsächlich aktiviert oder nutzt.
5.4 Nutzung innerhalb der Vertragsperiode
Der Kunde kann die vereinbarten Kontingente innerhalb der Vertragsperiode entsprechend der gemeinsamen Planung einsetzen. Eine Änderung bereits aktivierter Positionen oder Standorte kann nach Abstimmung und im Rahmen einer individuellen Lösung erfolgen.
5.5 Bereitstellung und Aktivierung von Kontingenten
Ein Kontingent steht dem Kunden ab Bereitstellung innerhalb der jeweiligen Vertragsperiode zur Verfügung. Die Bereitstellung eines Kontingents stellt die vertraglich geschuldete Bereitstellung der vereinbarten Leistungseinheit dar.
Die Aktivierung einer Recruiting-Leistung bestimmt ausschließlich den Beginn der konkreten operativen Such- und Betreuungsleistung. Die Bereitstellung des Kontingents und die daraus entstehende Vergütung hängen nicht davon ab, wann oder ob der Kunde die operative Aktivierung tatsächlich vornimmt.
5.6 Verbrauch und Ablauf von Kontingenten
Ein Kontingent steht dem Kunden innerhalb der vereinbarten Vertragsperiode zur Verfügung. Wird ein Kontingent aktiviert, beginnt der konkrete Such- und Betreuungszeitraum für die vereinbarte Position und den vereinbarten Standort.
Nicht genutzte Kontingente können nach Ablauf der jeweiligen Vertragsperiode nicht mehr für diese Vertragsperiode berücksichtigt werden. Dies ermöglicht beiden Parteien eine verlässliche Planung der vereinbarten RecruitingRessourcen.
5.7 Automatische Vertragsverlängerung
Sofern im Angebot keine abweichende Regelung getroffen wurde, verlängert sich die Zusammenarbeit automatisch um die vereinbarte Erstlaufzeit, wenn sie nicht spätestens 28 Kalendertage vor Ablauf der Vertragsperiode in Textform beendet wird.
Eine Kündigung per E-Mail ist ausreichend. Mit Beginn der Verlängerung stehen die vereinbarten Verlängerungskontingente für die neue Vertragsperiode zur Verfügung. Die Vergütung der Verlängerungskontingente wird mit Beginn der neuen Vertragsperiode fällig.
Die Entstehung, Fälligkeit und Nutzungsmöglichkeit der Verlängerungskontingente hängen nicht davon ab, ob der Kunde diese unmittelbar aktiviert oder nutzt.
5.8 Eigenständigkeit von Vertragsverlängerung und Garantie-Nachleistung
Eine vereinbarte Garantie-Nachleistung aus einer Erstbeauftragung und eine Vertragsverlängerung sind eigenständige Bestandteile der Zusammenarbeit.
Die Durchführung einer Garantie-Nachleistung hat keinen Einfluss auf:
• die Entstehung einer Vertragsverlängerung,
• die Laufzeit einer Vertragsverlängerung,
• die Fälligkeit von Vergütungsansprüchen.
Eine Garantie-Nachleistung stellt keine Verschiebung, Unterbrechung oder Aussetzung einer Vertragsperiode dar. Das Nichterreichen eines vereinbarten Garantieziels stellt keine Nichterfüllung der übrigen vertraglichen Leistungen dar und berührt weder den Bestand des Vertrags noch eine vereinbarte Vertragsverlängerung.
5.9 Folgeangebote und neue Vertragsgrundlagen
Wird während einer bestehenden Zusammenarbeit ein neues Angebot als Fortsetzung oder neue Grundlage der Zusammenarbeit angenommen, kann dieses ab dem ausdrücklich vereinbarten Zeitpunkt die bisherige Vertragsgrundlage ersetzen.
Eine Ersetzung erfolgt nur, wenn dies aus dem neuen Angebot oder einer ausdrücklichen Vereinbarung hervorgeht. Bereits bestehende individuelle Vereinbarungen bleiben hiervon unberührt, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde. Neue Angebote enthalten kein erneutes Garantieversprechen, sofern dieses nicht ausdrücklich vereinbart wird.
6. Vergütung, Werbebudget und Drittanbieter-Kosten
6.1 Vergütung
Die Vergütung der Leistungen richtet sich nach dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung oder einer individuellen Vereinbarung. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer
6.2 Setup- und Einrichtungsleistungen
Eine vereinbarte Setup- oder Einrichtungsleistung umfasst insbesondere die strategische, technische und organisatorische Vorbereitung der Zusammenarbeit. Die Vergütung hierfür wird mit Vertragsschluss fällig.
6.3 Kontingent- und Betreuungsvergütung
Die vereinbarte Vergütung für Kontingente und Betreuungsleistungen wird entsprechend der vereinbarten Vertragsperiode fällig. Die Fälligkeit ist unabhängig davon, wann einzelne Kontingente durch den Kunden tatsächlich genutzt werden.
6.4 Werbebudget
Werbebudgets dienen der Ausspielung von Kampagnen auf den eingesetzten Plattformen. Das Werbebudget wird getrennt von der Vergütung des Anbieters betrachtet. Die Höhe und Abrechnung des erforderlichen Werbebudgets ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot.
6.5 Werbebudget
bei Vertragsverlängerungen Bei Vertragsverlängerungen kann das vereinbarte Werbebudget entsprechend der neuen Vertragsperiode bereitgestellt und abgerechnet werden. Wird im Rahmen einer Vertragsverlängerung bereitgestelltes Werbebudget nicht vollständig für tatsächliche Kampagnen eingesetzt, wird der nicht verbrauchte Anteil nach Ablauf der Vertragsperiode geprüft und erstattet oder gutgeschrieben. Bereits eingesetztes Werbebudget bleibt der Kampagnendurchführung zugeordnet.
6.6 Plattform- und Drittanbieter-Kosten
Kosten für Plattformen, Software, Drittanbieter oder sonstige externe Leistungen werden entsprechend der jeweiligen Vereinbarung behandelt.
7. Mitwirkung des Kunden
7.1 Gemeinsame Projektgrundlage
Eine erfolgreiche Recruiting-Zusammenarbeit entsteht durch die gemeinsame Mitwirkung beider Parteien. Der Kunde unterstützt die Umsetzung insbesondere durch die Bereitstellung erforderlicher Informationen und Abstimmungen.
7.2 Bereitstellung von Informationen
Der Kunde stellt insbesondere Informationen bereit zu:
• Unternehmen,
• Positionen,
• Anforderungen,
• Vergütung,
• Arbeitszeiten,
• Einsatzorten,
• Benefits,
• Ansprechpartnern.
Darüber hinaus stellt der Kunde erforderliche Materialien wie Bilder, Videos, Logos und sonstige Inhalte zur Verfügung.
7.3 Bewerberbearbeitung
Um Bewerberchancen bestmöglich zu nutzen, bearbeitet der Kunde geeignete Bewerber grundsätzlich innerhalb von 48 Stunden nach Kenntnisnahme. Geeigneten Bewerbern soll grundsätzlich innerhalb von 7 Kalendertagen ein Vorstellungsgespräch oder vergleichbares Auswahlgespräch ermöglicht werden.
7.4 Statusinformationen
Der Kunde informiert den Anbieter über den Fortschritt der Bewerbungsprozesse.
Dies umfasst insbesondere:
• Kontaktaufnahmen,
• Gespräche,
• Absagen,
• Vertragsangebote,
• Vertragsunterzeichnungen,
• Einstellungen.
7.5 Fehlende Mitwirkung
Sollten erforderliche Mitwirkungen fehlen, stimmen sich die Parteien zunächst über die notwendigen nächsten Schritte ab. Bleibt eine erforderliche Mitwirkung trotz Hinweis und einer angemessenen Nachfrist von 14 Kalendertagen aus, können vereinbarte Garantieleistungen entsprechend angepasst oder beendet werden.
8. Bewerberzuordnung und Einstellungen
8.1 Zuordnung von Bewerbern
Ein Kandidat wird dem Bewerberpool des Anbieters zugeordnet, wenn dieser durch eine vom Anbieter erstellte, betreute oder veranlasste Recruiting- oder Marketingmaßnahme auf den Kunden oder eine Position aufmerksam geworden ist.
Die Zuordnung besteht unabhängig davon, über welchen Weg der Kandidat anschließend Kontakt zum Kunden aufnimmt.
Dies gilt insbesondere bei Bewerbungen oder Kontaktaufnahmen über:
• die Karriereseite des Kunden,
• E-Mail,
• Telefon,
• soziale Netzwerke,
• sonstige Bewerbungswege,
• persönliche Kontaktaufnahme.
8.2 Bereits bekannte Kandidaten
Ein Kandidat, der bereits vor Beginn der Zusammenarbeit in einem aktiven Bewerbungsprozess des Kunden stand, wird grundsätzlich nicht dem Bewerberpool des Anbieters zugerechnet.
Dies gilt nicht, wenn der Anbieter den Kandidaten durch eigene Maßnahmen erneut aktiviert oder wesentlich zum späteren Bewerbungs- oder Einstellungsprozess beigetragen hat.
8.3 Mitteilungspflicht bei Einstellungen
Der Kunde informiert den Anbieter zeitnah, wenn mit einem dem Bewerberpool zuzurechnenden Kandidaten ein Arbeits- oder Ausbildungsvertrag abgeschlossen wurde.
Dies gilt unabhängig davon, ob die Kontaktaufnahme über den Bewerberprozess des Anbieters oder über einen anderen Weg erfolgt ist.
8.4 Prüfung und Dokumentation
Der Anbieter darf zur Prüfung der Zusammenarbeit, der Leistungserbringung und vereinbarter Garantieleistungen geeignete Informationen und Nachweise dokumentieren.
Soweit datenschutzrechtlich zulässig, kann der Anbieter Kandidaten aus dem eigenen Bewerberpool kontaktieren, um Informationen zum Bewerbungs- oder Einstellungsverlauf zu verifizieren.
8.5 Einstellungen aus anderen Quellen des Kunden
Der Kunde kann grundsätzlich eigene Recruitingmaßnahmen durchführen oder weitere Dienstleister einsetzen.
Wird dadurch ein Teil des ursprünglichen Personalbedarfs gedeckt, reduziert sich ein vereinbartes noch offenes Garantieziel entsprechend, soweit der Bedarf tatsächlich nicht mehr besteht.
Eine vollständige Erledigung eines Garantieziels tritt nur ein, soweit der ursprünglich vereinbarte Personalbedarf vollständig gedeckt wurde.
9. Garantien
9.1 Vereinbarung von Garantien
Garantieleistungen gelten ausschließlich, wenn diese im jeweiligen Angebot ausdrücklich vereinbart wurden.
Die konkrete Garantie ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot.
9.2 Garantieziel
Das Garantieziel beschreibt die vereinbarte Anzahl an Einstellungen innerhalb der vereinbarten Erstlaufzeit.
Bei mehreren Positionen gilt das Garantieziel grundsätzlich als Gesamtziel, sofern im Angebot nichts Abweichendes vereinbart wurde.
9.3 Garantieeinstellung
Eine Garantieeinstellung liegt vor, sobald ein Arbeits- oder Ausbildungsvertrag zwischen dem Kunden oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen und einem dem Bewerberpool des Anbieters zuzurechnenden Kandidaten von beiden Seiten unterzeichnet wurde.
Eine Garantieeinstellung wird unabhängig davon berücksichtigt:
• welche Position ursprünglich beworben wurde,
• welche Tätigkeit der Kandidat tatsächlich übernimmt,
• an welchem Standort die Beschäftigung erfolgt.
9.4 Mehrere Einstellungen
Führt eine Kampagne oder ein Kontingent zu mehreren Einstellungen, wird jede einzelne Einstellung auf das vereinbarte Garantieziel angerechnet.
Ein einzelner Kandidat kann jedoch nur einmal berücksichtigt werden.
9.5 Einstellungen nach Vertragsende
Eine Einstellung kann auch nach Ablauf der Vertragslaufzeit berücksichtigt werden.
Voraussetzung ist:
• der Kandidat stammt aus dem Bewerberpool des Anbieters,
• die Vertragsunterzeichnung erfolgt innerhalb von sechs Monaten nach dem Erstkontakt.
Dies gilt auch, wenn der Kunde den Kandidaten nach Ablauf der Vertragslaufzeit ohne vorherige Mitteilung an den Anbieter einstellt oder den Einstellungsprozess eigenständig fortführt.
9.6 Übererfüllung
Werden mehr Einstellungen erzielt als im Garantieziel vereinbart, gilt das Garantieziel als erfüllt.
Darüber hinausgehende Einstellungen werden nicht auf spätere Vertragsperioden oder zukünftige Garantieleistungen übertragen.
9.7 Anpassung bei verändertem Personalbedarf
Ändert sich der ursprüngliche Personalbedarf des Kunden während der Zusammenarbeit, wird das Garantieziel entsprechend dem tatsächlich bestehenden Bedarf betrachtet.
Dies gilt insbesondere, wenn:
• Positionen entfallen,
• der Kunde Stellen anderweitig besetzt,
• der Bedarf anderweitig gedeckt wurde.
9.8 Änderungen von Anforderungen
Die gemeinsame Zusammenarbeit basiert auf den zu Beginn abgestimmten Anforderungen und Rahmenbedingungen.
Wesentliche spätere Änderungen, insbesondere hinsichtlich:
• Qualifikation,
• Vergütung,
• Arbeitszeiten,
• Einsatzgebiet,
• sonstiger relevanter Bedingungen,
werden bei der weiteren Umsetzung berücksichtigt.
10. Einstellungsgarantie
10.1 Zusätzliche Leistung bei Nichterreichen
Wurde eine Einstellungsgarantie vereinbart und wird das Garantieziel innerhalb der Erstlaufzeit nicht vollständig erreicht, unterstützt der Anbieter den Kunden für den noch offenen Teil des Garantieziels zusätzlich weiter.
Diese zusätzliche Recruiting- und Betreuungsleistung erfolgt für maximal drei Monate ohne erneute Kontingent- oder Betreuungsvergütung.
10.2 Beginn der Garantie-Nachleistung
Die Garantie-Nachleistung beginnt nach Ablauf der vereinbarten Erstlaufzeit, sofern das Garantieziel noch nicht vollständig erreicht wurde.
10.3 Werbebudget während der Garantie-Nachleistung
Für die weitere aktive Kampagnenschaltung stellt der Kunde das erforderliche Werbebudget bereit.
Das Werbebudget dient ausschließlich der weiteren Reichweiten- und Bewerbergenerierung.
10.4 Eigenständigkeit der Garantie-Nachleistung
Die Garantie-Nachleistung stellt eine zusätzliche Leistung aus der Erstbeauftragung dar.
Sie verändert nicht:
• die Vertragslaufzeit,
• den Beginn einer Vertragsverlängerung,
• die Fälligkeit von Vergütungsansprüchen.
Eine Garantie-Nachleistung und eine Vertragsverlängerung bestehen unabhängig voneinander.
Das Nichterreichen eines vereinbarten Garantieziels stellt keine Nichterfüllung der übrigen vertraglichen Leistungen dar und berührt weder den Bestand des Vertrags noch eine vereinbarte Vertragsverlängerung.
10.5 Voraussetzungen der Garantie-Nachleistung
Die Durchführung der Garantie-Nachleistung setzt voraus, dass der Kunde:
• erforderliche Mitwirkungen erbringt,
• erforderliche Informationen bereitstellt,
• notwendige Werbebudgets zur Verfügung stellt.
Fehlen diese Voraussetzungen trotz Abstimmung und Nachfrist von 14 Kalendertagen, können vereinbarte Garantieleistungen entsprechend angepasst oder beendet werden.
Die maximale Dauer der Garantie-Nachleistung verlängert sich dadurch nicht.
11. Geld-zurück-Garantie
11.1 Vereinbarung
Eine Geld-zurück-Garantie gilt ausschließlich, wenn diese im jeweiligen Angebot ausdrücklich vereinbart wurde.
Sie stellt eine zusätzliche Absicherung für den Kunden dar und unterliegt den nachfolgenden Voraussetzungen.
11.2 Vorrang der weiteren Recruiting-Leistung
Wurde eine Geld-zurück-Garantie vereinbart und das Garantieziel innerhalb der Erstlaufzeit nicht vollständig erreicht, erhält der Kunde zunächst eine zusätzliche Recruiting- und Betreuungsleistung für den noch offenen Teil des Garantieziels.
Diese zusätzliche Leistungsphase beträgt maximal drei Monate. Eine zusätzliche Kontingent- oder Betreuungsvergütung fällt hierfür nicht an.
11.3 Voraussetzungen für die Geld-zurück-Garantie
Voraussetzung für eine mögliche Erstattung ist, dass der Kunde:
• erforderliche Mitwirkungen vollständig erbracht hat,
• vereinbarte Werbebudgets bereitgestellt hat,
• fällige Zahlungen aus der Zusammenarbeit vollständig erfüllt hat.
Die Garantie dient der gemeinsamen Zielerreichung und setzt daher eine aktive Zusammenarbeit beider Parteien voraus.
11.4 Bereitstellung von Werbebudget
Für die Durchführung der zusätzlichen Recruiting-Leistung stellt der Kunde das erforderliche Werbebudget bereit.
Sollte der Kunde ein erforderliches Werbebudget trotz Aufforderung nicht bereitstellen, erhält er eine Nachfrist von 14 Kalendertagen zur Bereitstellung.
Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Bereitstellung, kann die vereinbarte Geld-zurück-Garantie nicht weiter in Anspruch genommen werden. Dies umfasst auch einen daraus resultierenden Erstattungsanspruch.
11.5 Umfang einer Erstattung
Eine mögliche Erstattung umfasst ausschließlich die Kontingent- und Betreuungsvergütung der ursprünglichen Erstlaufzeit.
Nicht umfasst sind insbesondere:
• Setup- und Einrichtungsleistungen,
• Werbebudget,
• Plattformkosten,
• Softwarekosten,
• Drittanbieter-Kosten,
• sonstige Fremdkosten.
11.6 Teilweise Zielerreichung
Wird das vereinbarte Garantieziel teilweise erreicht, erfolgt eine anteilige Betrachtung.
Die mögliche Erstattung richtet sich nach dem Verhältnis des erreichten zum vereinbarten Garantieziel.
11.7 Prüfung der Erstattung
Eine Erstattung erfolgt nach Prüfung der Voraussetzungen.
Der Kunde stellt hierfür die erforderlichen Informationen und Nachweise innerhalb von 14 Kalendertagen nach Aufforderung zur Verfügung.
Nach Abschluss der Prüfung erfolgt eine berechtigte Erstattung innerhalb von 30 Kalendertagen, sofern keine offenen Forderungen bestehen.
11.8 Spätere Einstellung nach Erstattung
Wird nach einer erfolgten Erstattung innerhalb von sechs Monaten nach Erstkontakt noch eine anrechenbare Einstellung erzielt, wird der entsprechende Erstattungsbetrag erneut berücksichtigt.
Der Kunde erstattet einen dadurch zu viel erhaltenen Betrag innerhalb von 14 Kalendertagen nach Aufforderung zurück.
11.9 Verrechnung mit offenen Forderungen
Bestehen offene fällige Forderungen des Anbieters gegenüber dem Kunden, kann der Anbieter diese mit einem bestehenden Erstattungsanspruch verrechnen.
12. Nachbesetzungsleistungen
12.1 Individuelle Vereinbarung
Eine Nachbesetzungsleistung ist keine automatische Standardleistung.
Ein Anspruch auf eine kostenfreie oder vergünstigte Nachbesetzung besteht ausschließlich, wenn diese im jeweiligen Angebot oder einer individuellen Vereinbarung ausdrücklich zugesagt wurde.
12.2 Umfang der Nachbesetzung
Der Umfang, die Voraussetzungen und die Dauer einer Nachbesetzungsleistung ergeben sich ausschließlich aus der jeweiligen Vereinbarung.
13. Kulanzregelungen
Im Rahmen der Zusammenarbeit können individuelle Lösungen oder Kulanzregelungen getroffen werden.
Solche freiwilligen Leistungen, Abweichungen oder Sonderregelungen begründen keinen Anspruch auf eine entsprechende Behandlung in zukünftigen Fällen.
14. Datenschutz und digitale Bewerberplattformen
14.1 Datenschutz
Beide Parteien beachten die jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften.
Soweit erforderlich, schließen die Parteien gesonderte Vereinbarungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten.
14.2 Verantwortlichkeiten des Kunden
Der Kunde ist insbesondere verantwortlich für:
• die Rechtmäßigkeit eigener Bewerbungsprozesse,
• die von ihm bereitgestellten Daten,
• erforderliche Informationen und Hinweise gegenüber Bewerbern,
• erforderliche Rechtsgrundlagen.
14.3 Digitale Bewerberplattformen
Die OzMarketing GmbH stellt zur Durchführung der vereinbarten Recruiting- und Bewerbungsprozesse digitale Plattformen, insbesondere BewerberFlow oder vergleichbare technische Systeme, zur Verarbeitung und Verwaltung von Bewerberdaten bereit.
Die Plattform unterstützt Unternehmen bei der Erfassung, Verwaltung und Bearbeitung von Bewerbungen.
Bewerbungen können unter anderem über digitale Werbemaßnahmen und Plattformen wie Meta Lead Ads oder vergleichbare Kanäle generiert und anschließend über die bereitgestellten Systeme verarbeitet werden.
14.4 Verarbeitung von Bewerberdaten
Der Anbieter verarbeitet Bewerberdaten im Rahmen der vereinbarten Leistungen.
Dies umfasst insbesondere:
• Durchführung von Recruiting-Maßnahmen,
• Verwaltung von Bewerberprozessen,
• Zuordnung von Bewerbern,
• Prüfung vereinbarter Garantieleistungen,
• Dokumentation der Zusammenarbeit.
Eine Kontaktaufnahme mit Kandidaten erfolgt nur im Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen Anforderungen.
14.5 Vertraulichkeit
Beide Parteien behandeln nicht öffentlich bekannte geschäftliche, technische, wirtschaftliche und persönliche Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich.
Diese Verpflichtung besteht auch nach Vertragsende fort.
15. Nutzungsrechte und Urheberrecht
15.1 Schutz von Arbeitsergebnissen
Vom Anbieter erstellte Inhalte, Konzepte, Strategien, Texte, Grafiken, Bilder, Videos, Kampagnenstrukturen, Bewerberseiten, Automationen und sonstige Arbeitsergebnisse können urheberrechtlich oder anderweitig geschützt sein.
15.2 Nutzungsrechte des Kunden
Sofern im Angebot nichts Abweichendes vereinbart wurde, erhält der Kunde ein einfaches, nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht an den ausdrücklich zur Nutzung freigegebenen Arbeitsergebnissen.
Die Nutzung ist ausschließlich für den vereinbarten Vertragszweck und innerhalb des vereinbarten Zeitraums zulässig.
15.3 Nutzung über den Vertragszweck hinaus
Eine Weitergabe, Vervielfältigung, Bearbeitung, Nachahmung oder Nutzung außerhalb des vereinbarten Vertragszwecks bedarf der vorherigen Zustimmung des Anbieters.
Dies gilt insbesondere für:
• Kampagnenstrukturen,
• interne Prozesse,
• Bewerberprozesse,
• Strategien,
• Vorlagen,
• Automationen.
15.4 Kundenseitige Inhalte
Der Kunde stellt sicher, dass er über die erforderlichen Rechte an bereitgestellten Materialien verfügt.
Dies betrifft insbesondere:
• Bilder,
• Videos,
• Texte,
• Logos,
• Marken,
• sonstige Inhalte.
Der Kunde stellt den Anbieter von Ansprüchen Dritter frei, die aus vom Kunden bereitgestellten Inhalten entstehen.
15.5 Nutzung anonymisierter Daten
Der Anbieter darf anonymisierte Kampagnendaten, Ergebnisse, Erfahrungswerte, Anzeigenstrukturen und statistische Auswertungen zu Analyse-, Optimierungs-, Schulungsund Referenzzwecken verwenden.
Vertrauliche Informationen des Kunden werden dabei nicht offengelegt.
16. Haftung
16.1 Grundsätze
Der Anbieter erbringt seine Leistungen mit fachlicher Sorgfalt und nach den anerkannten Standards der jeweiligen Bereiche.
16.2 Unbeschränkte Haftung
Der Anbieter haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
Ebenso besteht unbeschränkte Haftung bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden.
16.3 Haftung bei leichter Fahrlässigkeit
Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Anbieter nur für den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden.
16.4 Keine Erfolgshaftung außerhalb vereinbarter Garantien
Eine Haftung für bestimmte wirtschaftliche Ergebnisse, Bewerberzahlen oder Einstellungen besteht nur, soweit diese ausdrücklich als Garantie vereinbart wurden.
Dies gilt insbesondere für:
• wirtschaftliche Entwicklungen des Kunden,
• interne Personalentscheidungen,
• Bewerberentscheidungen,
• Marktveränderungen.
16.5 Plattformen und externe Systeme
Der Anbieter haftet nicht für Umstände außerhalb seines Einflussbereichs.
Dies betrifft insbesondere:
• Entscheidungen von Plattformbetreibern,
• Anzeigenprüfungen,
• technische Störungen,
• Algorithmusänderungen,
• Reichweitenveränderungen,
• Einschränkungen externer Dienstleister.
16.6 Kundenentscheidungen
Der Anbieter haftet nicht für Entscheidungen des Kunden, insbesondere:
• Bewerberauswahl,
• Ablehnung von Kandidaten,
• verspätete Rückmeldungen,
• Änderungen von Stellenanforderungen,
• interne Entscheidungen.
17. Zahlungsverzug, Leistungspausen und Kündigung aus wichtigem Grund
17.1 Leistungspause bei offenen Zahlungen
Bei offenen fälligen Zahlungen ist der Anbieter berechtigt, weitere Leistungen bis zum vollständigen Zahlungseingang zurückzuhalten oder auszusetzen.
Dies kann insbesondere betreffen:
• Kampagnen,
• Betreuungsleistungen,
• Garantie-Nachleistungen,
• sonstige Leistungen.
17.2 Bestehen der Zahlungspflicht
Die Verpflichtung zur Zahlung bereits entstandener Vergütungsansprüche bleibt bestehen.
Eine durch den Kunden verursachte Verzögerung führt nicht zu einer Verschiebung von Vertragsperioden oder Garantiezeiträumen.
17.3 Zahlungsverzug bei Garantie-Leistungen
Fehlende Zahlungen oder nicht bereitgestellte Werbebudgets können dazu führen, dass vereinbarte Garantieleistungen nicht durchgeführt werden können.
Die maximale Dauer einer Garantie-Nachleistung verlängert sich dadurch nicht.
17.4 Außerordentliche Kündigung
Beide Parteien können den Vertrag aus wichtigem Grund außerordentlich kündigen.
Ein wichtiger Grund liegt für den Anbieter insbesondere vor, wenn der Kunde:
• trotz Aufforderung wesentliche Zahlungspflichten verletzt,
• erforderliche Mitwirkungen dauerhaft nicht erbringt,
• wesentliche Vertragspflichten verletzt.
17.5 Folgen einer außerordentlichen Kündigung
Bei einer außerordentlichen Kündigung aus einem vom Kunden zu vertretenden wichtigen Grund kann der Anbieter die Vergütung verlangen, die bis zum nächsten ordentlichen Vertragsende angefallen wäre, abzüglich ersparter Aufwendungen.
18. Referenznennung
18.1 Nutzung als Referenz
Der Anbieter darf den Kunden einschließlich Firmenname, Marke, öffentlich zugänglicher Inhalte, Kampagnenbeispiele und Ergebnisse als Referenz verwenden, sofern der Kunde dem nicht aus wichtigem Grund in Textform widerspricht.
18.2 Anonymisierte Ergebnisse
Der Anbieter darf anonymisierte Ergebnisse, Erfahrungswerte und Kampagnendaten für Analyse-, Optimierungs- und Schulungszwecke verwenden.
Eine Offenlegung vertraulicher Informationen des Kunden erfolgt nicht.
19. Kein Widerrufsrecht
Da Verträge ausschließlich mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB geschlossen werden, besteht kein gesetzliches Verbraucherwiderrufsrecht.
20. Schlussbestimmungen
20.1 Erfüllungsort
Erfüllungsort ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des Anbieters.
20.2 Gerichtsstand
Ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist der Sitz des Anbieters, soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
20.3 Anwendbares Recht
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Kollisionsrechts und des UN-Kaufrechts.
20.4 Änderungen und Ergänzungen
Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform, soweit gesetzlich keine strengere Form vorgeschrieben ist.
20.5 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien verpflichten sich, eine wirksame Regelung zu vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Regelung möglichst nahekommt.
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